Schule München

LdV Förderverein e.V.

Der LdV Förderverein e.V. wurde zum Ende des Schuljahres 2020/2021 gegründet. Der Zweck dieses Vereins, der sich aus Eltern, Lehrern und Schulangestellten zusammensetzt, ist die Unterstützung verschiedener Schulprojekte, wie z.B. die Verschönerung und Pflege des Gartens, die Organisation von Praktika im In- und Ausland und die Unterstützung beim Aufbau der Schulbibliothek.

Unterstützen Sie unsere Arbeit und werden Sie Mitglied! Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 25 € pro Jahr. Spenden sind absetzbar.

Nur gemeinsam können wir etwas bewegen! Helfen Sie uns, zusammen für die Zukunft unserer Kinder zu arbeiten!

Der Vorstand

Die Vorstandsmitglieder sind:

Federica Farina, 1. Vorsitzende

Nicole Caimi
Federica Farina

Geboren und aufgewachsen bin ich in Mailand, wo ich die naturwissenschaftliche Fakultät besuchte. Seit meiner Kindheit engagiere ich mich in der Sozialarbeit, zunächst in lokalen Vereinen und dann bei der Caritas Ambrosiana. Ehrenamtliches Engagement hat immer einen wichtigen Teil meines Lebens eingenommen. Ich glaube fest daran, dass, wenn man sich anderen zur Verfügung stellt, man tiefe Beziehungen entdecken und aufbauen kann, die uns bereichern. Nach der Geburt meiner Kinder habe ich mich der Welt der Schule genähert; die Unterstützung eines Schulprojekts ist jedoch mehr als eine einfache Zusammenarbeit: Es entstehen Erziehungsallianzen zwischen Schule und Familie aus gegenseitigem Vertrauen und neuen Impulsen, deren Ziel es ist, ein Kind Schritt für Schritt zu begleiten, das Leben anzunehmen und erwachsen zu werden. 2017 sind wir mit der ganzen Familie nach Deutschland gezogen und leben seither in München. Das Vorhandensein einer Schule wie der Leonardo da Vinci war ausschlaggebend für die Entscheidung, umzuziehen: Meine Kinder haben die Möglichkeit in einem Land mit einer anderen Sprache und Kultur als ihrer eigenen zu leben, ohne dabei ihre Wurzeln zu verlieren. In einem historischen Moment, der auf Multikulturalität ausgerichtet ist, ist das ehrgeizige Projekt dieser Schule auch ein Anstoß zur Horizonterweiterung und zur Aufgeschlossenheit.

Valentina Palmieri, 2. Vorsitzende

valentina palmieri
Valentina Palmieri

Ich bin in Cagliari geboren und aufgewachsen. In meiner Familie waren die Nächstenliebe und der Dienst am Nächsten schon immer fundamentale Werte. Seit jeher engagiere ich mich in sozialen Bereichen. Meinen Traum, klassische Balletttänzerin zu werden habe ich verwirklicht und diese Tätigkeit 27 Jahre lang ausgeübt. Ich habe drei Jahre in einer privaten Grundschule in Cagliari unterrichtet und 10 Jahre Ballettunterricht gegeben. Gleichzeitig war ich an der juristischen Fakultät der Universität Cagliari immatrikuliert und mein Studium mit einer Arbeit in internationalem Recht gemacht.
Mein Leben verlief in ruhigen Bahnen bis ich den Mann traf, mit dem ich zusammenzuleben beschloss. Nach unserer Hochzeit verschlug es mich nach Deutschland, wo ich mich mit einer Kultur und Gesellschaft auseinandersetzen musste, die sehr unterschiedlich zu dem war, was ich bis dahin kennengelernt hatte. Es war nicht immer einfach, zwei Kinder in einem fremden Land aufzuziehen. Man macht allerdings dabei Erfahrungen und wird sich umso mehr der eigenen Fähigkeiten bewusst.

Von Anfang an hat mich das großartige Projekt der Leonardo da Vinci Schule interessiert. Ich bin von den enormen Möglichkeiten dieser Methode überzeugt. Meine beiden Söhne sind glückliche Schüler des Gymnasiums. Die heitere Umgebung, in welcher sie unterrichtet werden, die große Professionalität der Schulleitung und Lehrkräfte sind wichtige Voraussetzungen für den Weg unserer Kinder im Bi- und Multilinguismus als Grundlagen für die Bildung der Bürger in einer modernen multikulturellen Gesellschaft.

Ines Pilato, Schriftführerin

Nicole Caimi
Ines Pilato

Die ersten italienischen Worte habe ich mit 5 Jahren am Strand von Numana gelernt. Es gab nur italienische Kinder und wir haben miteinander gespielt.
Da meine Eltern schon seit den 50er Jahren Italien bereisten, ist klar, dass Italien immer eine große Rolle in unserer Familie spielte, auch wenn es keine genetische Verbindung gab.
So habe ich die italienische Sprache schon immer geliebt und alle möglichen Verbindungen zu Italien gesucht.
In den 80er Jahren in Berlin, wo ich geboren und aufgewachsen bin, war das nicht immer einfach. Um so begeisterter war ich, als ich 2009, als mein Sohn Matteo geboren wurde, erfahren habe, dass es inzwischen Einrichtungen wie Kitas und Schulen gibt, die die italienische Sprache im Rahmen eines bilingualen Systems anbieten.
Als Sohn einer deutschen Mutter und eines italienischen Vaters sollte Matteo beide Sprachen "von der Pieke auf" lernen, so dass er beide Sprachen auch für den späteren Beruf oder ein Studium nutzen kann.
Eine interkulturelle Erziehung ist immer eine besondere Herausforderung.
Als Mitglied der Leonardo da Vinci Schule und unseres LdV Fördervereins e.V. möchte ich alle Familien dabei unterstützen.

Alessandra Saponaro, Kassenführung

Nicole Caimi
Alessandra Saponaro

Hallo, mein Name ist Alessandra Saponaro und bin in der Provinz Lecce in Italien geboren.
1985 bin ich mit meinen Eltern nach München zugezogen und habe hier die bilinguale Deutsch-Italienische Schule besucht.
Als meine Kinder auf die Welt kamen gab es leider die bilingualen Schulen nicht mehr!
Als ich vom Projekt der Leonardo Da Vinci Schule erfahren habe war mir sofort klar, dass meine Kinder diese Schule besuchen würden.
Seither unterstütze ich die Schule wie mir möglich ist in kleinen Dingen!
Nun bin ich sehr froh die Schule konkret mit dem Förderverein unterstützen zu können!

Michela Bastianini-Hartl, Beisitzer

platzhalter
Michela Bastianini-Hartl

Ich bin in Bologna in einer Familie von Hochschullehrern geboren und aufgewachsen. Nach meinem Universitätsabschluss in Wirtschaftsstatistik machte ich mein Diplom in internationalen Beziehungen und heiratete einen Deutschen. 1995 verließ ich Bologna und lebte in verschiedenen Ländern sowie in Übersee. Seit 2009 bin ich in München ansässig. Ich habe zwei Söhne, die - wenn auch nicht perfekt zweisprachig - in engem Kontakt mit den beiden Kulturen aufwachsen. Ich arbeite Teilzeit in einer Steuerkanzlei, wo ich die Buchhaltung und Gehaltsabrechnungen für italienische Kunden betreue.

Von Anfang an war ich eine große Befürworterin des Leonardo da Vinci Projekts. Ich wurde sofort Mitglied im BiDIBi und versuchte, mit Begeisterung meinen Beitrag im Rahmen meiner beruflichen Fähigkeiten zu leisten. Ich finde, dass nicht nur die zweisprachige Ausbildung ein besonderes Geschenk für diejenigen ist, die davon profitieren können. Während meiner Auslandsaufenthalte konnte ich feststellen, dass eine Schule, die Kindern das Beste aus zwei Kulturen vermittelt, auch eine wichtige soziale Rolle bei der Integration verschiedener Nationalitäten und bei der Förderung von Toleranz und Solidarität nicht nur bei den Kindern, sondern auch bei ihren Eltern und Lehrern spielt.

Caterina Tarantino, Beisitzer

Dr. Patrizia Mazzadi
Caterina Tarantino

Servus! Ich heiße Caterina Tarantino und bin in Rom geboren. Während des Erasmus Projektes in Kopenhagen, habe ich denjenigen kennengelernt, der später mein Mann und der Vater meiner zwei Kinder geworden wäre. Nach der Diplomarbeit in Jura, bin ich ihm nach München gefolgt, wo wir seit über zwanzig Jahre leben. Ich habe viele Jahre als Rechtsanwältin zwischen München und Rom gearbeitet, wobei ich mich auch der Vereidigung von Übersetzungen gewidmet habe. Nach der Geburt meines zweiten Kindes habe ich beschlossen, den Beruf aufzugeben, um mehr Zeit für meine Familie zu haben. Zweisprachigkeit und Multikulturalismus prägen meinen Alltag seit fünfundzwanzig Jahre und gerade deshalb bin ich sehr froh darüber, die Leonardo da Vinci Schule, deren
Ziele und Visionen ich vollumfänglich teile, kennengelernt zu habe.

Unterstützen Sie uns

Um den LdV Förderverein e.V. zu unterstützen senden Sie bitte das entsprechende Formular und das SEPA-Lastschriftmandat ausgefüllt und unterschrieben als PDF-Datei an die Adresse foerderverein@ldv-muenchen.de.

Alle Formulare und 
Printmaterialien im Überblick:

Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 14.06.2021

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „LdV Förderverein“ und soll in das Vereinsregister (Amtsgericht München) eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist München

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenverordnung.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 4 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
• die ideelle, materielle, finanzielle und organisatorische Unterstützung der Leonardo da Vinci Schule in München;
• die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an den steuerbegünstigten Verein BiDIBi e.V. – Leonardo da Vinci Schule in München zwecks Förderung der Bildung (§ 58 Nr. 1 AO);
• die Einwerbung von Geld- und Sachspenden, Zuschüssen, Mitgliedsbeiträgen;
• die Organisation von Veranstaltungen;
• die Unterstützung bei der Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln;
• weitere Maßnahmen, die der öffentlichen Wahrnehmung des geförderten Zwecks dienen.

§ 5 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Tatsächliche Aufwendungen können erstattet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den steuerbegünstigten Verein BiDIBi e.V. in München zwecks der Unterhaltung der Leonardo da Vinci Schule.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige, voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person und Personenvereinigung werden
(2) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung berechtigt.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Höhe des Jahresbeitrages mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder neu festsetzen.
(5) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten. Sepa-Lastschrift Mandat für den Einzug des Mitgliedsbeitrages. Fälligkeit 30.11.
(6) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, der Anschrift sowie der Kontaktdaten für die elektronische bzw. digitale Kommunikation (Telefax und E-Mail) in Textform beim Vorstand einzureichen.
(7) Mit der Anmeldung erkennt das neue Mitglied die Satzung an.
(8) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
(9) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(10) Alle Mitgliederdaten unterliegen dem Datenschutz und werden nicht bekanntgegeben.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Tod oder Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung,
(b) Kündigung
(c) Streichung aus der Mitgliederliste und
(d) Ausschluss
(2) Die Kündigung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand gegenüber in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Geschieht der Austritt nicht rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des nachfolgenden Geschäftsjahres.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied schuldhaft und wissentlich in grober Weise die Interessen und Ziele des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag auf Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform mitzuteilen. Eine in Textform eingehende Stellungnahme des auszuschließenden Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(4) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, immer jedoch
(a) Mindestens einmal im Kalenderjahr
(b) innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands oder
(c) wenn mehr als ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand einfordert.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Textform einberufen. Der Einladung ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung beizufügen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift. Mitglieder, von denen der Vorstand keine gültigen Kontaktdaten für eine persönliche Einladung bekannt sind, werden durch den Aushang der Einladung im öffentlich zugänglichen Schaukasten des Fördervereins in der Leonardo da Vinci Schule wirksam eingeladen, wenn die Bekanntmachung unter Einhaltung der Einladungsfrist nach Satz 1 sowie unter Beifügung der Tagesordnung mit dem Aushang erfolgt.
(3) An der Mitgliederversammlung können Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/ der Stellvertreter/in geleitet.
(2) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
(a) die vorgeschlagene Tagesordnung,
(b) die Genehmigung der Vermögensübersicht, der Jahresplanung und der Jahresrechnung,
(c) die Entlastung des Vorstandes,
(d) die Neuwahl des Vorstandes,
(e) Satzungsänderungen,
(f) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
(h) Die Auflösung des Vereins.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht möglich.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in allen anderen Fällen die Stimme der/des 1. Vorsitzenden oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung die Stimme der/des 2. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
(5) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. In der Ladung muss die Entscheidung über die Auflösung des Vereins ausdrücklich angekündigt sein. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von vier Wochen nach dem Versammlungstag eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung, die frühestens zwei Monate und spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden soll, ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
(6) Anträge für die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder müssen mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand mit kurzer Begründung eingereicht werden.
(7) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und der/ dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Rechnungslegung

(1) Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung über Einnahmen und Ausgaben zu berichten und die Jahresabschlüsse mit Belegen vorzulegen. Die Entlastung des Vorstands erfolgt nach Rechnungslegung und Anhörung der Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Personen zu Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr, die die Kassenprüfung und die Belege überprüfen.

§ 12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
(1) Der Vorstand (§§ 13 bis 15 der Satzung)
(2) Die Mitgliederversammlung (§§ 8 bis 10 der Satzung)

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
(a) der/dem 1. Vorsitzenden (§ 26 BGB)
(b) der/dem 2. Vorsitzenden (§ 26 BGB)
(c) der/dem Kassierer/in (§ 26 BGB)
(d) der/die Schriftführer/in
(e) weiteren 2 Mitgliedern (Beisitzer)
Im Vorstand soll mindestens ein Mitglied des Elternbeirates sein.
(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt die ersten 4 Mitglieder des Vorstands für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Diese 4 Mitglieder bestellen die 2 Beisitzer während der ersten Sitzung des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit. Der so gewählte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Mitglieds im Vorstand endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus oder ist er/sie für mindestens 6 Monate verhindert, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen/ verhinderten Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(7) Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung aller Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
(8) Die Vorstandsämter sind Ehrenämter, eine Vergütung für die Tätigkeit im Vorstand erfolgt nicht. Für die Amtsführung notwendige Aufwendungen werden gegen entsprechende Nachweise erstattet.
(9) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann vom Vorstand unbedingt notwendiges Hilfspersonal, auch Nichtmitglieder des Vereins, bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen geleistet werden.

§ 14 Befugnisse des Vorstands

(1) Die/ der 1. Vorsitzende, die/ der 2. Vorsitzende und die Kassiererin/ der Kassierer sind geschäftsführende Vorstände (§ 26 BGB). Jeweils zwei BGB Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden sind.
(2) Einem Mitglied des Vorstands ist es erlaubt, eine Vergütung für eine Tätigkeit für den Verein zu erhalten, die nichts mit seiner Rolle als Vorstandsmitglied zu tun hat.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung eingeladen sind und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden bzw. der/des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versammlungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 16 Satzungsänderungen

(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt wird.
(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (siehe § 10 Abs. 3 der Satzung).
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund rechtlicher Vorgaben durch Aufforderung des Finanzamtes oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Bestimmungen in § 10 Abs. 5 dieser Satzung beschlossen werden.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation unter Berücksichtigung § 5 Abs. 4 und § 17 der Satzung durch den Vorstand.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

(1) Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 14.06.2021 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen ist.
(2) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.